„Der Schornsteinfeger kommt, der Zahnarzt ruft oder sonst ein Termin, der sich meist nur schwer verschieben lässt. Und jedes Mal ein Tag Urlaub… Na toll, denken sich viele und auch viele Arbeitgeber. Manch ein Firmenchef hat schnell reagiert und bietet seine/seiner Mitarbeiter/in die Möglichkeit an, von zu Hause aus zu arbeiten. Klingt zunächst einfach – […]

Tim Reckmann / pixelio.de

Es ist das Thema, was Deutschland seit dem Bekanntwerden des Abgasskandals so beschäftigt wie kein anderes – die Elektromobilität.

Unsere Politiker sehen die Elektromobilität und die damit einhergehende umweltfreundliche Fortbewegung von uns Bürgern als die Lösung an. Autohäuser werben mit ihren umweltfreundlichen Autos und auch der Staat möchte mit Förderungen das Elektrofahrzeug attraktiver machen. Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dem neusten Gesetzentwurf rund um die umweltfreundlichen Fahrzeuge und wie Unternehmer diese „grüne Technik“ für Ihr Unternehmen nutzen können…😉

Der Hintergrund…

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 31.Juli diesen Jahres wurden verschiedenen steuerliche Maßnahmen zum Thema Förderung des Umweltschutzes verabschiedet. Schwerpunkt des beschlossenen Gesetzentwurfes ist vor allem die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Doch was wird bzw soll überhaupt gefördert werden?

Der Dienstwagen für den Angestellten…

Von einem Dienstwagen spricht man, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer ein Auto zur Verfügung stellt, den Sie auch privat nutzen dürfen. Für diese private Nutzung müssen Sie als Arbeitnehmer steuern zahlen. Das Finanzamt nennt diese private Nutzung einen „geldwerten Vorteil“.

Die Besteuerung der privaten Nutzung erfolgt in der Regel mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises. Bei Elektrofahrzeugen wird nicht der volle Bruttolistenpreis monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt, sondern lediglich der Halbe. Diese Regelung gibt es bereits seit längerem und wird nunmehr bis 2030 verlängert. Jedoch werden die technischen Anforderungen an das Elektroauto erhöht! Denn ab dem Jahr 2022 muss die Mindestreichweite der Elektro bzw.- Hybridfahrzeuge 60 Km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50g/km betragen. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt die rein elektrisch gefahrene Reichweite dann mindestens 80 Km.

Steuerliche Vorteile beim Laden oder Erwerb von Ladeeinrichtungen…

Wird dem Angestellten ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, so muss dieses ja auch irgendwann geladen werden. Hierzu hat sich der Staat auch Gedanken gemacht und das kostenfreie Laden des Autos im Hof des Chefs steuerfrei gestellt.

Stellt der Vorgesetzte dem Beschäftigten neben dem neuen Elektrofahrzeug auch die Ladevorrichtung für das Laden außerhalb der Firma zur Verfügung, kann dieser „geldwerte Vorteil“ mit 25% pauschal versteuert werden. Dies gilt auch für Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Beschäftigten zum Kauf der Ladeeinrichtung gewährt.

Das elektrische Lieferfahrzeug wird ebenfalls gefördert…

Die deutsche Post hat es mit dem Street Scooter vorgemacht. Elektrische Lieferfahrzeuge sind salonfähig.  Im Jahr der Anschaffung können Unternehmer für das neue, elektrisch betriebene Lieferfahrzeug die Hälfte der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung steuerlich geltend machen.

Leasing oder Miete? Gewerbesteuer und Elektrofahrzeuge?

Leasing- oder Mietzahlungen müssen für die Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinnes hinzugerechnet werden. Dies betrifft ebenfalls umweltfreundliche Fahrzeuge. Mit dem Beschluss des Bundeskabinettes vom 31.07.2019 sollen künftig die gewerbesteuerpflichtige Hinzurechnung für Elektroautos halbiert werden. Dies soll laut Kabinett bis 2030 gelten…

Fazit

Durch die Förderungen möchte der Staat die Elektromobilität weiter pushen und so mehr Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen bringen. Für Unternehmer aber auch Privatpersonen kann eine Anschaffung von Elektrofahrzeugen durchaus sinnvoll sein. Planen Privatpersonen einen Umstieg auf ein umweltfreundliches Auto kann der Kauf seit 2016 mit bis zu 4.000 € gefördert werden. Darüber Nachdenken lohnt sich…

Weitere Infos unter: https://www.kohlheppundwald.de/informationsbrief-steuern-und-recht/

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

In den letzten Monaten haben wir immer wieder Mandanten aufgenommen, die elektronische Leistungen in andere EU Länder erbringen und teilweise sogar in das benachbarte Drittland Schweiz. Meist an Unternehmer. Aber hin und wieder auch an Privatpersonen. 

In diesem Blogbeitrag möchte ich die steuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Leistungen an Privatpersonen (sogenannte B2C Umsätze) näher erläutern.

Was sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen?

Hierbei handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder elektronischen Netz erbrachten Leistungen. Hierunter fallen auszugsweise:

  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartungen, etc.
  • Bereitstellung von Software
  • Bereitstellung von Bildern
  • Bereitstellung von Texten
  • Bereitstellung von Musik

Die vollständige Begriffsbestimmung und nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3a.12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-12-31-umsatzsteuer-anwendungserlass-konsolidierte-fassung-31-12-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Behandlung der erbrachten Leistungen bis 2019

Werden von einem Unternehmer sonstige Leistungen (auf elektronischen Wege) an Privatpersonen ausgeführt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit 2015 dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnort oder Sitz hat.

Bedeutet bisher: Sobald Sie als Unternehmer an Privatpersonen in einem anderem EU Land Leistungen auf elektronischen Weg erbringen, müssten Sie sich als leistender Unternehmer für die Zahlung der Umsatzsteuer immer im jeweils anderen EU Land anmelden und dort auch Umsatzsteuer zahlen! Was für ein Aufwand!

Um dies zu Umgehen wurde von der EU das MOSS Verfahren eingeführt. Nunmehr haben Sie als Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die in einem anderen EU Land fällig wird, in Deutschland anzumelden und an die deutsche Finanzbehörde zu bezahlen. Die Behörde leitet für Sie das entsprechende Geld an die zuständige ausländische Dienststelle weiter.

Weitere Hintergrundinfos unter:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/MiniOneStopShop/minionestopshop_node.html

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ab 2019

Soweit, so schön. Seit dem 01.01.2019 gibt es zur Vereinfachung ein Schwellenwert. Dieser beträgt 10.000 €. Der Leistungsort für die elektronisch erbrachten Dienstleistungen verlagert sich erst in das Land des Leistungsempfängers, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte (Nettobetrag) im vorangegangen und laufenden Jahr die 10.000 € Grenze überschritten hat. Die Entgeltgrenze gilt für alle Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn Sie als Unternehmer den Schwellenwert nicht erreichen, bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland und somit der Ausweis des deutschen Steuersatzes von 19%. Es handelt sich also um eine Vereinfachungsregelung für alle kleinen Unternehmer.

Sofern Sie sich als Unternehmer für das MOSS Verfahren registriert haben, richtet sich die Rechnungsstellung nach dem deutschen Recht.

Sie wollen am Moss Verfahren teilnehmen?

Wollen Sie als Unternehmer am MOSS Verfahren teilnehmen, muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) rechtzeitig von ihrem Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Online Portal des BZSt. Es müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • USt-IdNr.
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmens
  • E-Mail-Adresse, Web-Site (sofern vorhanden)
  • Ansprechpartner
  • Telefonnummer

Der Verzicht auf die Teilnahme am MOSS Verfahren

Sie als Unternehmer können auf die Vereinfachung des MOSS Verfahrens bei Umsätzen ab 10.000 € verzichten. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort und die umsatzsteuerliche Erfassung sofort in dem EU Mitgliedsstaat, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Die Verzichtserklärung bindet Sie als Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Werden Umsätze an andere Unternehmer im EU Ausland ausgeführt, greift das Reverse Charge Verfahren.

Sie nehmen am MOSS Verfahren teil? Dann müssen Sie sich an die Fristen halten!

Sobald Sie sich als Unternehmer für die Teilnahme am MOSS Verfahren entschieden haben, sind die Umsätze bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Wurden keine MOSS Umsätze im Besteuerungszeitraum generiert, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sogenannte Nullmeldung)!

Bei Fragen können Sie sich an uns wenden.

 

Folgen Sie unserem Newsletter. Anmeldung unter:

https://news.taxserver.de/e-NL.php?BND=6b37201af86edb2a86efec9c6c716aea1560339038

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Wie Sie die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018 kurzfristig verlängern können…

Der 31.5. ist schon lange vorbei und noch immer keine Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt? Komisch, aber richtig. Der 31.5. hat sich in den Köpfen der Steuerbürger als der Tag eingebrannt, wo man auf jeden Fall seine Steuererklärung abgegeben haben muss. Dieser Termin ist seit diesem Jahr Vergangenheit. Mit dem Veranlagungsjahr 2018 ist die Abgabefrist vom 31.5. auf den 31.07. verlängert worden.

Aber die neue Abgabefrist gilt nicht für jeden. Mit diesem Blogbeitrag möchte ich ein wenig Struktur in den Abgabedschungel bringen und die wesentlichen Fragen rund um die Abgabe der Einkommensteuererklärung aufzeigen.

Wer überhaupt verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben…

Als Steuerbürger müssen Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wie das geht? Ganz einfach! Fragen Sie einen Steuerberater 🙂 .

Nein, Spaß beiseite…

In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, eine Steuerklärung abzugeben:

  • Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben
  • Sie sind verheiratet, und haben die Steuerklassen III / V oder IV / IV mit Faktor gewählt.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen erhalten, wie z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.
  • Sie haben gewerbliche oder selbständige Einkünfte
  • Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sie haben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt.
  • Sie haben eine Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftel Methode erhalten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn Sie eine der aufgezählten Punkte für sich mit „hab ich“ beantworten können, so gilt für Sie grundsätzlich der 31.07. als Abgabetag.

Abgabefrist versäumt? – Die Folgen…

Wenn Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, droht ggf. ein Verspätungszuschlag. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der mögliche Verspätungszuschlag beträgt dabei maximal 10% der festgesetzten Steuer und darf 25.000 € nicht übersteigen…

Abgabefrist versäumt? – Mögliche Lösungen

Es ist Mitte Juli und Sie wissen bereits, dass der 31.7. nicht mehr zu schaffen ist… Sie haben noch drei Möglichkeiten, die Abgabefrist hinauszuzögern und so einen Verspätungszuschlag zu umgehen…

  1. Sie rufen pflicht- und abgabebewusst vor dem 31.07. bei Ihrem zuständigen Finanzamt an und bitten höflichst um Verlängerung der Abgabefrist. Mit etwas Glück, gewährt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter eine Fristverlängerung. Fragen Sie dennoch nach dem Verspätungszuschlag… Dieser ist in der gewährten Fristverlängerung nicht automatisch vom Tisch…
  2. Sie lassen es darauf ankommen und geben einfach später ab…  Dabei riskieren Sie eine Festsetzung des Verspätungszuschlages. Mit einem Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlages können Sie zwar darauf hoffen, dass Sie diesen nicht zahlen müssen, aber es liegt eben nicht in Ihren Händen…
  3. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, um einen möglichen Verspätungszuschlag auf jeden Fall zu vermeiden. Dieser darf für Sie in Hessen die Einkommensteuererklärung 2018 ggf. mit Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen bis zum 28.02.2020 abgeben…

 Keine Abgabepflicht? Welche Frist gilt dann?

Bei der oben aufgeführten Aufzählung (nicht abschließend!) war nichts dabei, wo Sie „hab ich“ innerlich sagten? Dann müssen Sie vielleicht keine Steuererklärung abgeben. Das wäre beim klassischen Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 ohne die oben aufgeführten Besonderheiten. Dieser Personenkreis muss nicht unbedingt eine Steuererklärung abgeben, außer er bekommt eine Erstattung  🙂 . Wenn Sie eine Steuererstattung erwarten, haben Sie grundsätzlich vier Jahre Zeit eine Erklärung abzugeben, sogenannte Antragsveranlagung. Im Kalenderjahr 2019 können Sie also noch bis zum 31.12. die Einkommensteuererklärung ab 2015 abgeben werden.

Fazit

Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Bürger hat nunmehr ein wenig mehr Zeit, sich um seine Steuer bzw. der möglichen Abgabeverpflichtung zu kümmern. Sollten Sie dennoch nicht mit Ihrer Steuer weiter wissen und sich bei der Gewinnermittlung unter Zeitdruck „schwer tun“ suchen Sie einen Steuerberater auf! Das Geld ist gut investiert und kann ggf. zum Teil in der folgenden Steuererklärung abgesetzt werden.

P.S.: Ich helfe Ihnen natürlich gerne bei der Erstellung der Gewinnermittlung oder der Einkommensteuer. Sollte Sie der Abgabedruck zu sehr belasten, rufe ich persönlich beim zuständigen Finanzamt an und regele für Sie die Verlängerung der Abgabefrist 🙂 …

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bzw. Unternehmer mit geringen Umsätzen

Aus einer Freizeitbeschäftigung wird aufgrund der großen Nachfrage nach und nach ein Unternehmen. Viele Nähen, legen auf oder erstellen Websites. Die Liste der nebenberuflichen Unternehmenszweige ist lang.

Mit dem „nebenbei“ Geld verdienen entsteht auch meist eine Pflicht zur  Anmeldung der Nebentätigkeit beim Finanzamt, denn wenn Geld neben der Haupttätigkeit verdient wird, möchte das Finanzamt daran teilnehmen…

Die Gesellschaftsform

Einige Gründer haben mit der Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit bereits eine Gesellschaftsform wie z. B. die UG, GmbH etc. im Blick. Bevor Sie diese Gesellschaften gründen, sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Warum? Mit der Gründung von Gesellschaften werden strengere Voraussetzungen geschaffen als mit der Gründung eines Einzelunternehmens. Auch der bürokratische Aufwand ist bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR nicht so hoch.

Der Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht… Kleinunternehmer?

Umgangssprachlich ist die Kleinunternehmerregelung vielen ein Begriff. Bei dieser Regelung entscheidet ihr Umsatz darüber, ob Sie diese in Anspruch nehmen können oder nicht. Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • der Vorjahresumsatz höchstens 17.500 € betragen hat und
  • der geschätzte Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen wird.

Für Gründer, die keinen Vorjahresumsatz haben, ist die Kleinunternehmerregelung empfehlenswert. Der voraussichtliche Jahresumsatz darf nicht über 17.500 € liegen. Bei der Aufnahme der Nebentätigkeit wird der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahreswert hochgerechnet.

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze spielen grundsätzlich nur die steuerpflichtigen Umsätze eine Rolle. Umsatz bedeutet alle innerhalb eines Jahres erzielten und vereinnahmten Brutto- Umsätze. Die Umsatzsteuer ist dabei zu berücksichtigen und darf nicht herausgerechnet werden. Sollten Sie mit ihrer nebenberuflichen Tätigkeit der Umsatzgrenze nahe kommen, retten Sie die Kleinunternehmerregelung nur mit der Verschiebung der Umsätze in das Folgejahr.

Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung…

  • Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und müssen daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Im Privatgeschäft können somit günstigere Preise angeboten werden.
  • Der bürokratische Aufwand ist geringer, da Sie nicht monatlich buchen und Umsatzsteuer Voranmeldungen abgeben müssen.
  • Sie können zur Regelbesteuerung optieren (zukünftiger Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen und Geltendmachung der Vorsteuer).

Die Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Sie können aus Anschaffungen keine Vorsteuer geltend machen. Bei größeren Anschaffungen kann die Regelbesteuerung im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung auf jeden Fall von Vorteil sein.

Hier lohnt es sich auf jeden Fall das Geschäftsmodell von einem Steuerberater durchleuchten zu lassen.

  • Sind Ihre Kunden vor allem Unternehmer, kann ihr Kunde die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen

Wie werde ich Kleinunternehmer?

Wer ein Unternehmen gründet, muss bei dem Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ abgeben. Auf diesem Fragebogen kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

Tipp: Ein Steuerberater sollte auf jeden Fall noch einmal über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung drüber schauen. Nicht, dass im Nachhinein Überraschungen auftauchen 😉

Fazit

Die Gesellschaftsform – auch wenn nur kurz angesprochen – sowie die Besteuerungsform sind wichtig für die spätere steuerliche Beurteilung und Beratung. Wenn Sie nämlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Genauso entscheidend ist die Wahl von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zu wechseln. Hier kann es im schlimmsten Fall zur Nachversteuerung der Umsätze als auch von Vorsteuerberichtigungen kommen. Nehmen Sie also vor Beginn Ihrer Tätigkeit Kontakt mit einem Steuerberater auf. Dann klappt es auch mit dem Geld verdienen J.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Wir zeigen Ihnen hier alles Wissenswerte zur Bauabzugssteuer

Foto: Margot Kessler / pixelio.de

Handwerker und Freistellungsbescheinigungen… Ab wann braucht ein Handwerker überhaupt eine?
Bauleistungen und das Steuerrecht. Kein Thema beschäftigt die Finanzverwaltung so sehr wie die Baubranche. In den letzten Jahren waren es meist umsatzsteuerliche Probleme. Immer wieder stellen wir fest, dass der ein oder andere Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung besitzt.

Dieser Blogbeitrag widmet sich der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und der Frage, wann überhaupt eine Freistellungsbescheinigung benötigt wird.

Bauleistungen im B2B Bereich
Wird ein Bauunternehmer von einem anderen Unternehmer (Bauherr) beauftragt, ein Gewerk zu erstellen, fällt regelmäßig Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % an. Der Bauherr ist dann verpflichtet, die Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Um der Zahllast zu entgehen, kann der Bauherr vom leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung fordern.

Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen
Beim zuständigen Finanzamt kann der leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. In der Regel stellt der zuständige Bezirk diese auch ohne Zögern aus. Wichtig ist, dass das zuständige Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten auch zuverlässig nachkommt. Hier schaut der Fiskus meist auf das Abgabeverhalten der Steuererklärungen und die Zahlungsmoral des Steuerpflichtigen. Sind Zahlungen offen, kommt es auf das jeweilige Finanzamt an, ob und wenn ja wie lange eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird.

Die Freistellungsbescheinigung wird höchstens für 3 Jahre erteilt. Danach muss vom Bauunternehmer ein neuer Antrag auf Erteilung gestellt werden.

Tipp: Achten Sie als Unternehmer darauf, wann Ihre Bescheinigung abläuft und stellen Sie vorsorglich vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung schon einen Antrag auf eine Neue!

Wurde dem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung erteilt, legt er diese dem Leistungsempfänger vor. Der Leistungsempfänger zahlt dann wie gewohnt den gesamten Rechnungsbetrag.

Was tun, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung hat?
Kann der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen, muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats anmelden, in dem die Bezahlung erfolgte. Zeitgleich ist der einbehaltene Betrag an das Finanzamt zu überweisen.

Der Bauherr händigt dann dem Bauunternehmer eine Bescheinigung über die gezahlte Bauabzugssteuer aus. Diese Bescheinigung vom Unternehmer kann formlos oder eine Kopie der Steueranmeldung sein.

Die gezahlte Bauabzugssteuer wird vom Finanzamt auf folgende Steuern des Bauherrn angerechnet:

  1. Vorausbezahlte Lohnsteuern
  2. Vorauszuzahlende Einkommen- und Körperschaftsteuern
  3. Einkommen und Körperschafsteuer am Jahresende
  4. Selbst vom Bauunternehmer zu zahlende Bauabzugsteuer

Eine Anrechnung auf die Umsatzsteuer kann nicht erfolgen.

Prüfen der Freistellungsbescheinigung
Ob eine Freistellungsbescheinigung gültig ist, kann man über folgende Internetadresse abfragen:

https://eibe.bff-online.de/eibe/ 

Eine kostenlose Registrierung ist jedoch notwendig.

Stellt sich aufgrund der Abfrage heraus, dass der leistende Unternehmer keine gültige Bescheinigung hat, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen.

Die Ausnahmen

  • Wenn im Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 € an einen einzelnen Bauunternehmer gezahlt wird.
  • Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung liegt die Grenze bei 15.000 €

Foto: Marvin Siefke / pixelio.de

Der Hintergrund

Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich auch Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden.

Jedes Jahr ermittelt das Statistische Bundesamt auf der Grundlage der ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Diese beruhen auf Erfahrungswerten.

Der Unternehmer hat somit die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen und muss nicht Einzelaufzeichnungen führen.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig die allgemein üblichen Produkte. Bei gemischten Betrieben, wie z. b. Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten, ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Weitere Infos unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/2018-12-12-pauschbetraege-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Sprechen Sie uns an. Wie helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„In rund einem Monat ist es soweit. Großbritannien scheidet aus der EU aus. Ob der Ausstieg weich oder hart wird, ist bislang immer noch nicht entschieden. Viele Politiker und Unternehmer gehen aktuell von einem harten Brexit aus. Doch was bedeutet das eigentlich aus steuerrechtlicher Sicht und betrifft der Brexit auch Unternehmen aus Hessen? In diesem Blogbeitrag möchte ich die umsatzsteuerlichen Probleme des Brexits näher erläutern.

Was bisher geschah…

Mit einem nationalen Referendum haben sich die Einwohner Großbritanniens am 23. Juni 2016 dazu entschlossen, die EU zu verlassen. Am 29. März 2017 wurde dann der Europäische Rat über das Austrittsvorhaben der Britten in Kenntnis gesetzt. Danach gilt eine Frist für das Ausscheiden von zwei Jahren, bis das Land Großbritannien zwangsweise aus der EU ausscheidet. Das Austrittsdatum wäre somit der 30. März 2019. Im März des vergangenen Jahres haben sich die EU und Großbritannien darauf geeinigt, dass es nach dem Austritt aus der EU ein Übergangsabkommen geben soll. Hintergrund war garantierte Zugang Großbritanniens zum Binnenmarkt und der Zollunion bis Ende 2020. Eigens hierfür wurde ein Austrittsabkommen verhandelt, ohne welches man nicht zu dem Zugeständnis von Übergangsregelungen bereit ist. Bis heute wurde das Austrittsabkommen von Seiten Großbritanniens nicht akzeptiert und es kreist somit weiterhin das Gespenst des harten Brexits durch unsere Medienlandschaft.

Der „harte Brexit“ und der mögliche Wegfall der innergemeinschaftlichen Lieferung

Innerhalb der europäischen Union können Unternehmer Waren von einem europäischen  Staat in den anderen als innergemeinschaftliche Lieferung behandeln. Dies garantierte bislang die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden die bislang steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Ausfuhrlieferungen. Auch diese Lieferungen sind dann als steuerfrei zu behandeln, doch sind bei den Ausfuhren die Nachweisanforderungen ein wenig strenger. So muss meist der Ausgangsvermerk im elektronischen Ausfuhrverfahren Atlas eingeholt und aufbewahrt werden. Auf britischer Seite ist es dann möglich, dass eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.

Gleiches gilt für Deutschland. Wenn der Unternehmer Waren aus dem Nicht EU Mitgliedsstaat Großbritannien bezieht, muss der Unternehmer eine Einfuhr anmelden.

Dienstleistungen an Unternehmer und Privatpersonen

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern mit Sitz in Deutschland und Großbritannien kann die Prüfung der Unternehmereigenschaft des britischen Unternehmers nicht mehr wie bisher mit der qualifizierten Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgen. Hier ist aktuell fraglich, wie der Unternehmernachweis erbracht werden kann. Aller Voraussicht nach wird es darauf hinauslaufen, dass die jeweilige englische Finanzbehörde den jeweiligen Unternehmerstatus bestätigt.

Werden Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Großbritannien ausgeführt, so führt es dazu, dass der Ort der sonstigen Leistung sich zum Ort des Leistungsempfängers nach Großbritannien verlagern würde. Dabei würde das Brexitland als Drittlandgebiet angesehen werden. Folgende Leistungen würden darunter fallen:

  • Dienstleistungen im PR- und Werbebereich
  • Dienstleistungen von Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern und Übersetzer, Rechtsanwälte sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
  • Die Vermietung von beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
  • Leistungen der Datenverarbeitung
  • Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten

Sollte es wirklich zu einem Austritt Großbritanniens kommen sollte dann auch geprüft werden, ob deutsche Unternehmer sich im Brexitland steuerlich registrieren müssen und darüber hinaus gegebenenfalls Steuererklärungspflichten bestehen.

Versandhandel – Wichtig für Onlinehändler

Nach den Regelungen des Paragrafen 3c Umsatzsteuergesetz verlagert sich der Ort der Lieferungen an Privatpersonen an den Ort des Empfängers. Die Versandhandelsregelung ist innerhalb der EU in jedem Mitgliedsstaat gleich, auch wenn die einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Lieferschwellen haben. Nach dem Brexit fällt die Versandhandelsregelung für das Austrittsland weg. Die Lieferungen an Privatpersonen werden sodann als Ausfuhren behandelt.

Vorsteuervergütungsverfahren

Ausländische Unternehmer wird es durch das Vorsteuervergütungsverfahren gestattet, sich von einem deutschen Unternehmer in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Das Vergütungsverfahren gilt auch für Drittstaaten.

Die Vorbereitung auf den Brexit

Bis zum Brexit sind es noch knapp vier Wochen. Der Brexit muss dann auch in der Buchführung der deutschen Unternehmen berücksichtigt werden. Hier ist ratsam, dass die Rechnungsstellung und die elektronischen Buchführung (Anpassung der Steuerschlüssel) auf Brexittauglichkeit überprüft werden.

Kommt eine Einbindung Großbritanniens in eine Zollunion nicht in Betracht, würde aller Voraussicht nach wieder ein Zoll erhoben werden. Dies müsste bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden. Ebenso wäre es eventuell ratsam bestehende Lieferketten zu überdenken.

Die britische Regierung hat im August 2018 eine Guidance veröffentlicht. Bei einem „No-Deal“- Szenario wird Großbritannien nach Ansicht der britischen Regierung als Drittstaat zu behandeln sein. Nachlesen können Sie die Guidance unter: www.gov.uk/government/publications/vat-for-businesses-if-theres-no-brexit-deal/vat-for-businesses-if-theres-no-brexit-deal

Es bleibt weiter spannend. Auch wenn wir das Thema bald nicht mehr hören können, betrifft es den ein oder anderen dennoch. Es hilft also nichts. Diejenigen die betroffen sind, müssen sich mit den Folgen des Brexits auseinandersetzen. Egal wie es ausgeht, einfacher wird es nicht.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.



Hier gehts zum Artikel

Deutsche Unternehmer als Steuereintreiber für Google, Facebook etc.!

Für deutsche Unternehmen könnten saftige Steuernachzahlungen zukommen, denn findige bayrische Finanzbeamte wollten im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Unternehmen zur Zahlung von 15% Quellensteuer für die Schaltung von Online Werbung verpflichten.


Der Hintergrund

Die geleisteten Zahlungen an die ausländischen Unternehmen wie Google oder Facebook werden wie eine Lizenzzahlungen behandelt. Diese unterliegen nach dem deutschen Einkommensteuergesetz einem 15-prozentigen Quellensteuerabzug. Die gezahlte Quellensteuer müssten sich dann die deutschen Unternehmer von den IT Giganten z. B. Google oder Facebook als die eigentlichen Steuerpflichtigen erstatten lassen. Der Umweg über die deutschen Werbekunden ist notwendig, weil der deutsche Fiskus kein Zugriffsrecht auf die im Ausland sitzenden Plattformbetreiber hat, berichtete die „Wirtschaftswoche“.

Erste Fälle in Bayern

Ob diese Prüfungsfeststellung der bayrischen Finanzbeamten auch bundesweit Anklang findet, ist aktuell noch nicht entschieden. Hier soll zeitnah eine Entscheidung fallen. Die bayrischen Finanzämter sind vom bayerischen Finanzministerium angewiesen worden, die betroffenen Fälle bis zur endgültigen Festlegung einer bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung offen zu halten.“ Das hilft den betroffenen Unternehmern nur wenig, denn zahlen müssen Sie die Quellensteuer.

Reverse Charge Verfahren in der Umsatzsteuer

Die Idee des Quellensteuerabzugs und somit die Abwälzung der Steuerpflicht auf den inländischen Unternehmer ist nicht neu. In der Umsatzsteuer wird diese Art der Steuereintreibung schon lange praktiziert. Mit dem Reverse Charge Verfahren wird zunächst netto abgerechnet und der deutsche Leistungsempfänger zahlt dann die Umsatzsteuer für den ausländischen Unternehmer. Gleichzeitig kann er die gezahlte Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Geplante Digitalsteuer der Bundesregierung

Bereits seit geraumer Zeit plant die Bundesregierung die Einführung einer 15-prozentigen Digitalsteuer auf Onlinewerbung bei ausländischen IT Unternehmen wie Google, Facebook oder Instagram. Bisher scheiterte jeder Antrag.

Ebenso liegt seit rund zehn Monaten der Vorschlag einer EU-weiten Digitalsteuer auf dem Tisch. Bisher scheiterte es aber immer am Veto der EU-Mitgliedsstaaten. Frankreich, Spanien und das Brexit-Land Großbritannien wollen nun die Einführung einer Digitalsteuer im Alleingang einführen.

Das Fazit

Es ist immer wieder erstaunlich, auf welche Ideen Betriebsprüfer und Finanzämter kommen um Steuereinnahmen zu generieren. Unternehmer mit hohen Budgets für Onlinemarketing sollten sich darauf gefasst machen, dass sich der Alleingang der bayerischen Finanzbehörden auf das ganze Bundesgebiet ausdehnen könnte.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit bei uns melden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Steuerpflichten zu erfüllen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.

Steuerblog auf Osthessen-Zeitung

„Der Jahreswechsel ist mittlerweile schon eine Zeit lang her. Vielerorts erinnert nichts mehr an die Weihnachtszeit, außer vielleicht der Schnee in manchen Gebieten von Deutschland. Doch hat sich aufgrund des neuen Jahres etwas verändert bzw. was steht im neuen Jahr an? Damit Sie in Ihr Steuerjahr 2019 richtig gut starten, zeige ich Ihnen in diesem Blog ein paar Neuerungen auf.

 

Grundfreibetrag

Wie in den letzten Jahren üblich steigt auch im Jahr 2019 der Grundfreibetrag. Diesmal um 168 Euro auf 9168 Euro. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Existenzminium. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen steuerfrei.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Als Elternteil freut man sich immer, wenn den Kindern etwas Gutes getan wird. So sieht es auch der Bund und erhöht das Kindergeld ab Juli 2019 um satte zehn Euro von derzeit 194 Euro auf 204 Euro. Weiterhin können sich die Familien über eine Erhöhung der Kinderfreibeträge freuen. Hiervon profitieren alle, die anstatt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen.

Baukindergeld – zeitig beantragen

Mit dem sogenannten Baukindergeld fördert der Bund den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien, sowohl den Neubau als auch den Bestand. Gefördert wird vom Bund mit Hilfe der KfW Bank der erstmalige Neubau oder der Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze in Höhe von 75.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Das Einkommen wird anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Der Zuschuss in Höhe von 1200 Euro je Kind und Jahr wird über zehn Jahre ausgezahlt. Ein Beispiel finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/JR2018.pdf.

Anstieg des Mindestlohns

Der Mindestlohn steigt im Jahr 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro an. Bitte beachten Sie als Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten. In  bestimmten  Branchen  sind  Arbeitgeber verpflichtet,  Beginn, Ende und Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  von  bestimmten  Arbeitnehmern aufzuzeichnen  und  diese  Aufzeichnungen  mindestens  zwei  Jahre  aufzubewahren. Erleichterte  Aufzeichnungspflichten  gelten  für  Arbeitnehmer  mit  ausschließlich  mobilen  Tätigkeiten, die  keinen  Vorgaben  zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen – wie zum Beispiel Zeitungszusteller und Kurierdienst. 
Obacht: Der Zoll kontrolliert, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten.

Verfahrensdokumentation

Seit der Einführung der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) wurden zuletzt immer häufiger in Betriebsprüfungen nach Verfahrensdokumentationen gefragt. Diese besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Es muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege empfangen, erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.
Obacht: Fehlt eine Verfahrensdokumentation oder ist diese ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen. Weitere Informationen finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/gobd/.

Regelmäßige Sozialversicherungspflicht bei GmbH Geschäftsführern

Im letzten Jahr hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Nach diesen Urteilen sind GmbH- Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sofern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Anteile an seiner GmbH besitzt, wird er als nicht abhängig beschäftigt angesehen und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht finden Sie unter https://stb-kohlhepp.de/JR2018.pdf oder sprechen Sie uns an.“

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche und rechtliche Beratung. Er soll nur regelmäßig problematische Punkte benennen und etwaigen Handlungs-/Beratungsbedarf aufzeigen.



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