Bauabzugssteuer und wie man sie vermeiden kann !

Wir zeigen Ihnen hier alles Wissenswerte zur Bauabzugssteuer

Foto: Margot Kessler / pixelio.de

Handwerker und Freistellungsbescheinigungen… Ab wann braucht ein Handwerker überhaupt eine?
Bauleistungen und das Steuerrecht. Kein Thema beschäftigt die Finanzverwaltung so sehr wie die Baubranche. In den letzten Jahren waren es meist umsatzsteuerliche Probleme. Immer wieder stellen wir fest, dass der ein oder andere Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung besitzt.

Dieser Blogbeitrag widmet sich der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und der Frage, wann überhaupt eine Freistellungsbescheinigung benötigt wird.

Bauleistungen im B2B Bereich
Wird ein Bauunternehmer von einem anderen Unternehmer (Bauherr) beauftragt, ein Gewerk zu erstellen, fällt regelmäßig Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % an. Der Bauherr ist dann verpflichtet, die Bauabzugssteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Um der Zahllast zu entgehen, kann der Bauherr vom leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung fordern.

Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen
Beim zuständigen Finanzamt kann der leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. In der Regel stellt der zuständige Bezirk diese auch ohne Zögern aus. Wichtig ist, dass das zuständige Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten auch zuverlässig nachkommt. Hier schaut der Fiskus meist auf das Abgabeverhalten der Steuererklärungen und die Zahlungsmoral des Steuerpflichtigen. Sind Zahlungen offen, kommt es auf das jeweilige Finanzamt an, ob und wenn ja wie lange eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird.

Die Freistellungsbescheinigung wird höchstens für 3 Jahre erteilt. Danach muss vom Bauunternehmer ein neuer Antrag auf Erteilung gestellt werden.

Tipp: Achten Sie als Unternehmer darauf, wann Ihre Bescheinigung abläuft und stellen Sie vorsorglich vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung schon einen Antrag auf eine Neue!

Wurde dem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung erteilt, legt er diese dem Leistungsempfänger vor. Der Leistungsempfänger zahlt dann wie gewohnt den gesamten Rechnungsbetrag.

Was tun, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung hat?
Kann der beauftragte Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen, muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats anmelden, in dem die Bezahlung erfolgte. Zeitgleich ist der einbehaltene Betrag an das Finanzamt zu überweisen.

Der Bauherr händigt dann dem Bauunternehmer eine Bescheinigung über die gezahlte Bauabzugssteuer aus. Diese Bescheinigung vom Unternehmer kann formlos oder eine Kopie der Steueranmeldung sein.

Die gezahlte Bauabzugssteuer wird vom Finanzamt auf folgende Steuern des Bauherrn angerechnet:

  1. Vorausbezahlte Lohnsteuern
  2. Vorauszuzahlende Einkommen- und Körperschaftsteuern
  3. Einkommen und Körperschafsteuer am Jahresende
  4. Selbst vom Bauunternehmer zu zahlende Bauabzugsteuer

Eine Anrechnung auf die Umsatzsteuer kann nicht erfolgen.

Prüfen der Freistellungsbescheinigung
Ob eine Freistellungsbescheinigung gültig ist, kann man über folgende Internetadresse abfragen:

https://eibe.bff-online.de/eibe/ 

Eine kostenlose Registrierung ist jedoch notwendig.

Stellt sich aufgrund der Abfrage heraus, dass der leistende Unternehmer keine gültige Bescheinigung hat, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen.

Die Ausnahmen

  • Wenn im Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 € an einen einzelnen Bauunternehmer gezahlt wird.
  • Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung liegt die Grenze bei 15.000 €